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Welche Vorteile bietet eine Betreuung zu Hause?

Bei Betreuung zuhause müssen Seniorinnen und Senioren ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen. Sie leben weiterhin dort, wo sie sich am wohlsten fühlen. Das liebgewonnene, vertraute Umfeld bleibt erhalten. Individuelle Betreuung bedeutet auch, dass der gewohnte Tagesablauf beibehalten und auf persönliche Bedürfnisse jederzeit eingegangen werden kann.

 

 

Zuhause, Altersheim oder Pflegeheim, wann ist was besser?

Jeder Mensch ist anders, deshalb lässt sich diese Frage nicht generell beantworten. Ausgehend vom Wunsch des betagten Menschen sollten alle Optionen geprüft werden. 

Der grösste Vorteil der Betreuung zuhause ist, dass das vertraute Umfeld erhalten bleibt. Der Senior oder die Seniorin kann den gewohnten Alltag weiterleben. Betreuung und Pflege können auf die individuellen Bedürfnisse ausgerichtet werden. Es gibt nicht das Gefühl des Abgeschoben seins. Gerade bei einer Demenzerkrankung spielt die vertraute Umgebung eine besonders wichtige Rolle.

Es gibt aber auch die Situation, wo Senioren intensive Pflege benötigen. Dann wird der Verbleib in den eigenen vier Wänden schwierig und ein Heim zur guten Alternative.

 

 

Wann ist es Zeit für einen Heimeintritt?

Das ist ein sehr individueller Entscheid. Als Faustregel kann gelten: Für eine Anmeldung ist es Zeit, wenn die Angehörigen mit ihren zeitlichen oder gesundheitlichen Ressourcen an Grenzen stossen und ambulante Pflegeangebote (Spitex, Mahlzeitendienst etc.) nicht mehr ausreichen.

 

 

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich ins Altersheim eintreten möchte/muss?

Melden Sie sich telefonisch unter 061/841 14 46 oder persönlich auf der Gemeindeverwaltung Maisprach, Zeiningerstrasse 1, 4464 Maisprach. Wir werden zusammen mit Ihnen eine Lösung suchen.

 

 

Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) helfen, wenn die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Wer sich in dieser Situation befindet, hat einen rechtlichen Anspruch auf EL.

Die Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien:

    jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden

    Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die zuständigen kantonalen EL-Stellen zur Verfügung. In der Regel sind dies die kantonalen Ausgleichskassen, resp. deren Zweigstelle in Ihrer Gemeinde.

 

 

Welche Spitex ist für mich zuständig?

Gemeinden Anwil, Buus, Hemmiken, Kilchberg, Oltingen, Rickenbach, Rothenfluh und Rünenberg:    Spitex Gelterkinden und Umgebung, Tel. 061 983 08 50

Gemeinde Maisprach:                                                                                                                  Spitex Magden Olsberg Maisprach, Tel. 061 841 26 00

Gemeinde Wintersingen:                                                                                                              Spitex Wintersingen, Tel. 079 760 05 41

 

 

Wie läuft das mit der Finanzierung bei einem Wohnsitz in einem APH ab?

Die Pensions- und Betreuungskosten sind durch die pflegebedürftigen Personen zu finanzieren. Sie werden üblicherweise als Kostenblock «Aufenthalt» zusammengefasst. Rund 40 Prozent der pflegebedürftigen Personen können die Aufenthaltskosten aus eigener Kraft (AHV- und BVG-Rente, übrige Einkommen, Vermögensverzehr) finanzieren. Die restlichen 60 Prozent sind auf AHV-Ergänzungsleistungen angewiesen.

An die Pflegekosten müssen die Bewohnerinnen und Bewohner ebenfalls einen Beitrag leisten. Dieser ist aber per Gesetz auf maximal 21.60 Franken pro Tag beschränkt. Die Krankenversicherung beteiligt sich in einem Umfang, der von der Pflegeintensität abhängt (es gibt 12 sogenannte Pflegestufen). Den Rest der Pflegekosten übernimmt die öffentliche Hand.

Als übrige Kosten versteht man die Aufwendungen für Arzt-, Arznei-, Therapiekosten und Hilfsmittel. Grundsätzlich werden diese durch die Krankenversicherung (Grundversicherung) rückerstattet.

 

 

Vorsorgeauftrag / KESB

Seit dem 1. Januar 2013 ermöglicht das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht einer handlungsfähigen Person, mit einem Vorsorgeauftrag rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, für den Fall, dass sie eines Tages urteilsunfähig werden sollte.

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Vertrauensperson für die Personensorge, die Vermögenssorge und die damit einhergehende Vertretung im Rechtsverkehr bestimmt werden. Sobald die Person ihren Willen dauernd oder vorübergehend nicht mehr bilden oder verständlich mitteilen kann (d.h. mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit) und sobald der Vorsorgeauftrag von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde validiert worden ist, wird die im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in ihre Funktion eingesetzt.

Die eigentliche Begleitung und Betreuung von Betroffenen im Alltag ist nicht die Aufgabe der KESB, sondern von Beiständen, Sozialdiensten, Institutionen (zum Beispiel Alters- und Pflegeheime) und Beratungsstellen.

 

 

Liste mit verfügbaren Plätzen in den Pflegeheimen