Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

 § 2 Aufgaben
1 Die Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern.
2 Die Jugendhilfe hat zur Aufgabe, die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, die nicht in ihren Familien leben können, zu gewährleisten.
3 Die Behindertenhilfe hat zur Aufgabe, die berufliche und soziale Eingliederungder Behinderten zu fördern.
4 Alle Massnahmen dieser Hilfen haben die Würde der Betroffenen zu respektieren.

§ 4 Anspruch auf Hilfe
1 Notleidende Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung.
2 Die Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen, die auf ihrem Gemeindegebiet weilen, fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstützen.
3 Die Festlegung der Hilfe soll zusammen mit der hilfesuchenden Person erfolgen. Die Hilfe kann mit Gegenleistungen verknüpft werden. 
Webseite Sozialhilfebehörde Rickenbach
Webseite Kantonales Sozialamt
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